Zurück

Art. 1 Name

Unter dem Namen Toggenburger Künstlertage (nachfolgend TKT) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Wattwil.

Art. 3 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Kunst- und Kulturschaffenden und das Planen und Realisieren von Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Design und Unterhaltung.

Art. 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Aufnahmegesuche neuer Mitglieder sind an den Vorstand zu richten. Diese sind formlos gültig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

Der Mitgliederbeitrag wird auf einmalig CHF 200.00 (zweihundert Schweizer Franken) festgelegt. Aussteller der TKT werden durch das Bezahlen des Ausstellerbeitrags Mitglied.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei:

a)      natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

b)      juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann auf Ende des Jahres mit zweiwöchiger Kündigungsfrist erfolgen.

Art. 6 Austritt und Ausschluss

Der Ausschluss kann durch eine absolute Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

Art. 7 Mittel

Der Verein finanziert sich vornehmlich durch Zuwendungen Dritter.

Art. 8 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)      Die Generalversammlung

b)      Der Vorstand

Art. 9 Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen elektronisch durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens drei Tage im Voraus an den Präsidenten zu richten.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a)      Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz

b)      Entlastung des Vorstandes

c)      Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

d)      Festsetzung des Jahresbeitrags

e)      Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen

f)       Auflösung des Vereins

Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident durch einen Stichentscheid entscheiden.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Art. 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Präsidenten und konstituiert sich im Übrigen selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte  seiner Mitglieder anwesend sind. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist ein Beschluss auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Über die Vorstandssitzungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand bis zur Bestätigung der Wahl an der nächsten Generalversammlung selbst.

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a)      Die Führung der Vereinsgeschäfte

b)      Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung

c)      Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

d)      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

e)      Das Überwachen der Vereinsaktivitäten

Der Vorstand vertritt den Verein gegen Aussen. Er ist berechtigt, die Geschäftsführung und die Vertretung an einzelne Vorstandsmitglieder zu übertragen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Organisation der Geschäftsführung sowie die Aufgaben und Befugnisse der damit betrauten Organe und Personen in Reglementen festzusetzen. Der Vorstand ist befugt, in allen Fragen zu entscheiden oder gegebenenfalls Reglemente zu erlassen, die nicht gemäss Gesetz oder diesen Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand kann einen Beirat ernennen, der den Vorstand in Bezug auf spezifische Sachfragen berät.

Art. 13 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung  zu zweien. Bei den Bankgeschäften gilt das Einzelzeichnungsrecht für Präsident/in und Kassier/in.

Art. 14 Vermögen

Die Einnahmen des Vereins bilden sich aus Mitgliederbeiträgen,  Einnahmen aus Dienstleistungen,  Veranstaltungsbeiträgen, sowie allfälligen Schenkungen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 16 Statutenänderungen

Für eine Statutenänderung ist die Zustimmung einer Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden notwendig.

Art. 17 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten nötig. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands  über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlumg vom 12.03.2013 genehmigt.

 

Wattwil, den 24. März 2013

Hier die Statuten des Vereins Toggenburger Künstlertage downloaden.

Zurück